§ 15 EStG – Keine gewerbliche Prägung bei ausländischen haftenden Gesellschaftern
Haften bei einer vermögensverwaltenden KG nur ausländische Körperschaften, ist keine gewerbliche Prägung anzunehmen. Nach einem Urteil des FG Niedersachsen spricht dagegen die Begründung zur Gesetzeseinführung. Der 1986 eingeführte § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG soll sicherstellen, dass gleichartige Tätigkeiten steuerrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden und die Besteuerung der Gesellschafter einer GmbH & Co KG keine zweifache Ergebnisermittlung benötigt. Sofern die haftenden Gesellschafter aber keine Niederlassung in Deutschland haben, erzielen sie im Inland keine gewerblichen Einkünfte kraft Rechtsform.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG soll bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, gewerbliche Einkünfte begründen. Damit geht die Vorschrift davon aus, dass die gewerbliche Betätigung der Kapitalgesellschaft die Einkünfte der Personengesellschaft prägt. Dies ist aber nur möglich, wenn die beteiligte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich selbst gewerbliche Einkünfte erzielt. Ansonsten weist die Tätigkeit der Personengesellschaft keine gewerbliche Prägung auf.
Bei der Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Niederlassung im Inland handelt es sich weder in jedem Fall um gleichartig ausgeübte Tätigkeiten, noch ist eine zweifache Ergebnisermittlung notwendig. Daher besteht kein Bedürfnis, auf Grund unterschiedlicher Einkunftsermittlungsmethoden bei der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin eine gewerbliche Prägung anzunehmen.
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