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  • § 15 EStG - Ohne gezielte Maßnahmen gegen Verluste wird Liebhaberei angenommen

    Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht liegt bei typischen gewerblichen Tätigkeiten nicht alleine deshalb vor, dass es über Jahre hinweg zu Verlusten kommt. In diesen Fällen ist vielmehr von Bedeutung, ob der Betriebsinhaber Gegenmaßnahmen ergreift, wodurch ein positives Jahresergebnis erzielt werden kann. Solche Umstrukturierungspläne müssen zwar nicht zum Erfolg führen, aber für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Gewerbetreibenden mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich sein. An dieser Voraussetzung fehlte es im vom FG München entschiedenen Fall beim Verleih von Baugeräten.  

     

    Eine solche Tätigkeit wird zwar nicht typischerweise aus persönlicher Neigung heraus unternommen und dient üblicherweise auch nicht der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre. Allerdings muss auch hier die Betriebsführung bei längeren Verlustperioden insoweit angepasst werden, dass langfristig Gewinne erzielt werden können. Das ist realisierbar über betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen oder die Einstellung der Tätigkeit mangels realistischer Aussicht auf Erfolg. Fehlen solche Maßnahmen oder können diese dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden, wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht angenommen. Allein die Hoffnung auf eine Umsatzsteigerung durch bessere Konjunktur oder regere Bautätigkeit gilt dabei nicht als ausreichende Reaktion.  

     

    Erschwerend kommt in vergleichbaren Fällen hinzu, wenn dem Gewerbetreibenden oder seinem Ehepartner weitere Einkünfte zur Verfügung stehen und der Betrieb nicht die Existenzgrundlage darstellt. Hier greift dann das zusätzliche Argument, dass es andere Geldmittel ermöglichen, einen verlustbringenden Betrieb beizubehalten.