§ 15 EStG – Pensionszusage an Mitunternehmer erfolgt gewinnneutral
Die Pensionszusage einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter mindert den Gewinn in der Gesamthandsbilanz. Deckungsgleich ist die Pensionszusage in voller Höhe in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters als Forderung zu aktivieren. Denn insoweit entstehen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Sonderbetriebseinnahmen. Das gilt auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls. Daher ist die Zusage gewinnneutral.
Der BFH begründet dies damit, dass nur durch die Gewinnneutralität eine Gleichbehandlung mit Einzelunternehmern erfolgen kann, die keine Verträge mit sich selbst schließen dürfen. Insoweit ist eine Vergütungsregelung in Form einer Pensionszusage wie eine Gewinnverteilungsabrede zu behandeln, mit der ein Gesellschafter selbst für sein Alter vorsorgt. Der Einzelunternehmer kann aber für seine Alterssicherung keine Rückstellung bilden. Daher ist die Personengesellschaft so zu behandeln, als hätte sie einen Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellung erzielt und dem Gesellschafter zur freien Verfügung überlassen. Wie laufendes Gehalt führt dies zu Aufwand der Gesellschaft und zu Sonderbetriebseinnahmen des begünstigten Mitunternehmers.
Praxishinweis: Schon die Berechtigung aus der Pensionszusage ist als vorgezogene Sondervergütung des begünstigten Gesellschafters zu werten. Er muss daher Beträge zur Altersversorgung als Sonderbetriebseinnahmen im Zweifel mit hoher Progression versteuern, die ihm noch gar nicht zugeflossen sind. Dies kann auf lange Sicht zu Liquiditätsproblemen führen.
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