§ 15 EStG – Steuerrechtliche Fallstricke bei Ebay-Versteigerungen
Privatverkäufer, die immer wieder Objekte über Ebay versteigern, bewegen sich steuerrechtlich in einer Grauzone. Denn die Rechtsprechung hat noch nicht eindeutig geklärt, ab wann ein privater Anbieter durch wiederholte Versteigerungen gewerblich tätig wird. Eine Mutter, die immer wieder Kleidung ihrer Kinder verkauft, bleibt ohne Zweifel ein privater Anbieter. Wer dagegen einmal einen Restposten Waren ankauft, um ihn mit Gewinn zu versteigern, erzielt steuerrechtlich bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da die Oberfinanzdirektion Düsseldorf eine Spezialeinheit beschäftigt, die das Internet nach „Steuersündern” durchforstet, bleiben dem Finanzamt nachhaltige Ebay-Anbieter i.d.R. nicht lange verborgen. Denn die bei Ebay üblichen Verkäufer-Bewertungen ermöglichen es der Finanzverwaltung relativ einfach, die Anzahl der Verkäufe festzustellen. Deshalb sollten alle privaten Ebay-Anbieter, die das Geschäft nachhaltig betreiben, rechtzeitig eine Gewerbeanmeldung abgeben und das Finanzamt informieren. Das hat dann gleichzeitig den Vorteil, dass die Anlaufverluste der ersten Jahre steuerlich mit den Überschüssen aus einer anderen Tätigkeit verrechnet werden können, was i.d.R. zu Steuererstattungen führt.
Ebay-Anbieter, die nachhaltig tätig sind, sollten sich auch darüber informieren, welche zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten Händler erfüllen müssen. Das gilt insbesondere für die Informationspflichten und für das Widerrufsrecht der Käufer. Siehe hierzu z.B. ein BGH-Urteil vom 3.November 2004.
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