· Fachbeitrag · Einkommensteuergesetz
Spaß am Handeln schließt Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Mit Urteil vom 17.6.2020 hat der BFH entschieden, dass von einem gewerblichen Internet-Handel auszugehen ist, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. „Spaß am Handeln“ ist kein taugliches Abgrenzungskriterium des gewerblichen Handels von einer privaten Vermögensverwaltung. |
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Der BFH hat sich in jüngster Zeit gleich mehrfach zu Fragen der ertragsteuerlichen Einordnung von Verkaufsvorgängen über das Internetportal eBay geäußert. In einem Fall ging es um die Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern, in dem anderen Fall um die Frage, wann die Schwelle zum planmäßigen An- und Verkauf überschritten ist. Gemäß § 15 EStG zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige kaufte in den Streitjahren 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot diese auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Insgesamt legte sie dazu vier eBay-Konten an und eröffnete zwei Girokonten. Aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben sich Einnahmen zwischen 40.000 EUR und 95.000 EUR pro Jahr bei 260 bis 1.057 Auktionen.
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