§ 15 EStG - Trennung verschiedener Tätigkeiten zur Feststellung der Liebhaberei
Wird eine gewinnbringende gewerbliche Tätigkeit ohne organisatorische Trennung mit einer verlustbringenden Tätigkeit ausgeübt, ist die Gewinnerzielungsabsicht beider Betätigungen einzeln zu ermitteln. Das FG Baden-Württemberg bezieht sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung zur sogenannten Segmentierung. Hiernach ist die Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen gesondert für jede Tätigkeit zu prüfen, sofern keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vorliegt.
Im Urteilsfall verkaufte ein selbstständiger Maschinenführer als Handelsvertreter nebenberuflich auch noch Reinigungsmittel. Durch diese Tätigkeit erwirtschaftete er von Beginn an Verluste. Seine Betriebseinrichtungen wie Pkw und Büroeinrichtung sowie das betriebliche Girokonto nutzte er für beide Tätigkeiten. Er verwandte einen einheitlichen Briefkopf im Geschäftsverkehr und erfasste alle Geschäftsvorfälle in einer einheitlichen Buchführung. Trotz dieser Gemeinsamkeiten handelt es sich um eigenständige wirtschaftliche Betätigungen, die ohne Weiteres sachlich und wirtschaftlich voneinander abgrenzbar und daher auch getrennt zu betrachten sind.
Bei isolierter Betrachtung führt die Handelsvertretertätigkeit zur Liebhaberei. Die zulässige Anlaufphase ist nach sechs Jahren überschritten. Nach den BFH-Grundsätzen spricht hierfür vor allem das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Dass geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen unterlassen werden, gilt dabei als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
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