§ 15 EStG – Umfangreiche Wertpapiergeschäfte sind beim Börsenmakler gewerblich
Der Handel mit Wertpapieren überschreitet auch bei erheblichem Umfang oder Daytrading nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch für Optionsgeschäfte, sodass die Geschäfte von Privatanlegern lediglich § 23 EStG unterliegen. Etwas anderes kann nach Auffassung des FG München nur für eigene Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern gelten. Sind sie als gewerblich zu qualifizieren und unterliegen auch der Gewerbesteuer.
Ein Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung wird grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich der Anleger wie ein Händler verhält oder ohne eigenen Kapitaleinsatz und unter Zuhilfenahme beruflich erlangter Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzt und sich damit bankentypisch verhält. Indizien hierfür sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder eine Organisation zur Durchführung des eigenen Börsenhandels. Dann entspricht die Tätigkeit der eines Finanzunternehmens. Liegt ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation vor, spielt es keine Rolle mehr, dass der Händler seine Tätigkeit nicht am Markt für Dritte anbietet. Wichtiger für die Einstufung ist, dass die Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern abgeschlossen wurden und nicht wie allgemein üblich über eine Bank.
Praxishinweis: Dieses Urteil zeigt im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung, dass Privatanleger unabhängig von ihren Handels-aktivitäten keine gewerbliche Einstufung befürchten müssen. Hierzu bedarf es einer Reihe von besonderen Umständen, die auch bei massiver Order über die Bank nicht vorliegen.
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