§ 15 EStG - Veräußerung des Betriebs gegen Rate oder Rente
Wird ein Betrieb, ein Mitunternehmeranteil oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Leibrente oder Kaufpreisraten mit mindestens 10-jähriger Laufzeit veräußert, besteht das Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns und der nicht tarifbegünstigten Erfassung von nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (R 139 Abs. 11, R 140 Abs. 7 EStR). Hierbei wendet die Finanzverwaltung ab 2004 veränderte Grundsätze bei der Zuflussbesteuerung an, die für Veräußerer eher nachteilig sind.
Das Wahlrecht besteht weiterhin nur, wenn Rate oder Rente einen Versorgungscharakter haben. Dann werden im Rahmen der Zuflussbesteuerung bei Verkäufen bis Ende 2003 sämtliche Zahlungen erst einmal mit Buchwert und Veräußerungskosten verrechnet. Erst in dem Jahr, in dem dieser Wert überschritten wird, liegen nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit vor. Dadurch wird die Steuerpflicht oft in ferne Zukunft verlagert.
Bei Veräußerungen ab 2004 sind die Raten sofort in Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Dies hat den Nachteil, dass die Besteuerung in Höhe des in Rente oder Rate enthaltenen Zinsanteils bereits ab der ersten Zahlung als nachträgliche Einnahme erfolgt und nicht erst wie zuvor nach Verrechnung mit dem Buchwert. Dieses Verfahren greift nun lediglich für den Tilgungsanteil.
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