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  • § 16 EStG – Zuflussbesteuerung bei Verkauf gegen Raten ist nicht immer möglich

    Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder seinen Mitunternehmeranteil im Sinne des § 16 EStG gegen Leibrente oder einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung:  

     

    • Bei der Sofortbesteuerung ist der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern. Dabei besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und auf die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG.

     

    • Im Rahmen der Zuflussbesteuerung werden die Kaufpreiszahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 15 EStG erst dann versteuert, wenn sie das steuerliche Kapitalkonto zuzüglich Veräußerungskosten übersteigen. Eine Begünstigung nach den §§ 16und 34 EStG kommt nicht in Betracht.

     

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung kann die Zuflussbesteuerung jedoch nur dann gewählt werden, wenn die langfristigen Bezüge wagnisbehaftet sind oder der Versorgung des Verkäufers dienen. Hierzu zählen neben Leibrenten auch Zeitrenten, die über einen ungewöhnlich langen, nicht mehr überschaubaren Zeitraum laufen sollen.  

     

    Diese Voraussetzung ist nach Meinung des FG Düsseldorf bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht erfüllt, wenn die statistische Lebenserwartung des Veräußerers deutlich länger ist. Dann ist der Vorsorgungscharakter nicht mehr gegeben und der Veräußerer kann keine Zuflussbesteuerung wählen. Bei einer solchen Vereinbarung ist eher davon auszugehen, dass sie vorrangig auf Wunsch des Erwerbers erfolgt ist, der den vollen Kaufpreis nicht sofort zahlen wollte. Zudem spricht gegen den erforderlichen Versorgungscharakter der Rente, wenn die Laufzeit nach einem vorzeitigen Tod nicht endet und die Rente durch eine Risikolebensversicherung abgesichert ist. Zwar könnte eine Rentenlaufzeit von mindestens zehn Jahren als ausreichend für einen Versorgungscharakter angesehen werden. Doch wenn die Vertragsgestaltung eher den Absichten des Erwerbers Rechnung trägt, ist dies nicht mehr relevant. In diesem Fall kommt nur eine Sofortbesteuerung nach § 16 EStG in Betracht. 

     

    Anderer Auffassung ist das FG Saarland in seinem Beschluss vom 21.10.2005. Im Streitfall wurde eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gegen Kaufpreisraten veräußert. Nach dem eindeutigen Wortlaut der R 17 Abs. 7 S. 2 EStR besteht das Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung grundsätzlich bei einer Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Leibrente oder einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis. Dass die Bezüge wagnisbehaftet sein müssen oder der Versorgung des Verkäufers dienen müssen, ist nach dieser Verwaltungsanweisung keine Voraussetzung für die Wahl der Zuflussbesteuerung.  

     

    Praxishinweis: Bei Veräußerungen ab 2004 sind die Bezüge in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Wahl der Zuflussbesteuerung sind die Zinsanteile vorzeitig, d.h. bereits jeweils im Jahr des Zuflusses, zu besteuern. Nur die Tilgungsanteile werden zunächst mit dem Buchwert des Kapitalkontos und den Veräußerungskosten verrechnet. Sofern es sich um den Verkauf einer wesentlichen Beteiligung handelt, erfolgt die Verrechnung der Tilgungsanteile mit den Anschaffungs- und Veräußerungskosten der Beteiligung. Das Halbeinkünfteverfahren ist dabei nur auf den Tilgungsanteil anzuwenden.  

     

    Fundstellen: 

    FG Düsseldorf 25.8.05, 15 K 2016/03 E, rkr., EFG 05, 1862 

    FG Saarland 21.10.05, 1 V 266/05 

    BMF 3.8.04, IV A 6 - S 2244 - 16/04, BStBl I 04, 1187, DB 04, 1751, FR 04, 1026 und 16.9.04, BStBl I 04, 922, Rz. 56 

    BFH 14.5.02, VIII R 8/01, BStBl II 02, 532, 30.1.74, IV R 80/70, BStBl II 74, 452, 26.7.84, IV R 137/82, BStBl II 84, 829, 10.7.91, X R 79/90, DStR 91, 1381 und 21.12.88, III B 315 /88, BStBl II 89, 409 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 243 | ID 114089