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  • § 15 EStG - Vermietete Immobilie muss nicht immer wesentliche Betriebsgrundlage sein

    Die Vermietung eines Ladenlokals an eine Betriebsgesellschaft muss nicht in jedem Fall zu einer Betriebsaufspaltung führen und damit gewerblich sein. Das gilt nach dem Urteil des FG Köln immer dann nicht, wenn die Immobilie nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Denn es kommt nur zu einer Betriebsaufspaltung, wenn u.a. einer Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen werden. Hat ein Grundstück oder eine Immobilie wirtschaftlich keine oder nur eine geringe Bedeutung für die Betriebsgesellschaft, liegt insoweit keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.  

     

    Im Urteilsfall ging es um eines von zehn Ladenlokalen, das rund 9 v.H. der gesamten genutzten Fläche der Betriebsgesellschaft ausmachte. Diese Tatsache alleine reicht aber noch nicht aus. Auch Umsätze, Gewinne und sonstige Faktoren müssen beachtet werden. Liegt hier der Anteil ebenfalls im Durchschnitt unter 10 v.H., kann nicht mehr von einer notwendigen Funktionalität gesprochen werden. Daher hat das Grundstück lediglich eine geringe wirtschaftliche Bedeutung. Der BFH hat hierzu bislang keine absolute oder relative Unwesentlichkeitsgrenze festgelegt. Allerdings existiert auch in anderen Bereichen des Steuerrechts eine 10 v.H.-Grenze, wenn es um die Frage der untergeordneten Bedeutung geht, etwa bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.  

     

    Auf Grund des Urteils liegt bei großen Filialketten selten eine Betriebsaufspaltung vor. Bei Mittelständlern hingegen kommt es durch eine Filialeröffnung oder -schließung zu fließenden Übergängen in oder aus der Betriebsaufspaltung. Hierbei muss aber stets auf das Gesamtbild abgestellt werden.  

     

    Fundstellen: