§ 15 EStG - Zweifel am Ausschluss des Verlustausgleichs
Die 2003 eingeführte Neuregelung, wonach Kapitalgesellschaften nach den §§ 15 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Verluste aus einer stillen Beteiligung nur mit entsprechenden Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnen können, ist möglicherweise in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die sich 2002 an einer AG still beteiligte und dabei die Verpflichtung übernommen hatte, für Verluste bis zu einer bestimmten Höhe einzustehen. Im Jahr 2003 musste sie auf Grund dieser Verpflichtung Zahlungen leisten.
Der BFH hat Zweifel, ob diese Rechtsfolge mit dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Denn die GmbH habe die stille Beteiligung zu einem Zeitpunkt vereinbart, in dem mit der später eingeführten Beschränkung des Verlustabzugs nicht zu rechnen war. Bei bekannt werden des entsprechenden Gesetzesvorhabens habe sie sich ihrer Verpflichtung nicht mehr entledigen können. Deshalb sei es möglicherweise verfassungsrechtlich geboten, ihr in der Weise Vertrauensschutz zu gewähren, dass sie ihre Aufwendungen noch nach dem früher geltenden Recht abziehen könne. Der BFH hat deshalb die Vollziehung der einschlägigen Steuerbescheide ausgesetzt.
Dieser Beschluss hat weitreichende Bedeutung. Denn der BFH bezweifelt ernstlich, ob unechte Rückwirkungen von Gesetzen noch tolerierbar sind, wenn diese wirtschaftliche Dispositionen betreffen, die vor den Gesetzgebungsplänen getroffen worden sind. In der Praxis sind hiervon noch weitere Fälle wie etwa die Spekulationsfrist bei Immobilien betroffenen. Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide in dieser Hinsicht offen halten.
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