§ 15 UStG - Anmietung vom Arbeitnehmer ist kein Gestaltungsmissbrauch
Vermietet ein Angestellter seinem Arbeitgeber das eigene Arbeitszimmer im Eigenheim für Bürozwecke, nimmt die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch an, wenn kein überwiegendes Firmeninteresse am heimischen Büro besteht.
Dieser Auffassung widerspricht das FG Niedersachsen und lässt den Vorsteuerabzug zu. Im Urteilsfall wurde das vom Arbeitgeber angemietete Arbeitszimmer vom Geschäftsführer für Verwaltungsarbeiten und der ebenfalls angestellten Ehefrau für Büroarbeiten in deren Eigenheim genutzt.
Ziel zwischen den Parteien war es, den Arbeitnehmern außerhalb der üblichen Arbeitszeit ein Büro zur Verfügung stellen zu können. Hierzu ist der Abschluss eines Mietvertrages die einfachste Konstruktion und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten weder unvernünftig noch unpraktikabel. Irrelevant ist, inwieweit durch die Vermietung steuerliche Vorteile wie ein Vorsteuerabzug entstehen. Die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach ein überwiegendes Interesses des Arbeitgebers für das Arbeitszimmer vorliegen muss, stellt nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte ab. Doch diese sind bei einer Prüfung der Angemessenheit gerade erforderlich.
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