§ 15 UStG - Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien
Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser unterliegt zwar der Umsatzsteuer, steht aber nicht mit den Vermietungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang. Daher kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden. Aufwand für den Bezug der Eingangsleistungen muss der EuGH-Rechtsprechung zufolge Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein. Zwar war die gegenüber dem Apotheker erbrachte Leistung einer dauerhaften Ansiedlung von Arztpraxen nicht ohne die vorherige Errichtung des Anbaus möglich. Dies begründet aber lediglich einen mittelbaren Zusammenhang, der für die Vorsteueraufteilung irrelevant ist.
Hinweis: Der BFH betont in diesem Urteil erneut, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung darstellt. Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch nach der Nutzfläche aufzuteilen, obwohl nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Umsatzschlüssel die Regel ist. Das FG Niedersachsen hält den Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel für EU-widrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen hat die Verwaltung Revision eingelegt.
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