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  • § 15 UStG - Billigkeitsgründe für einen Vorsteuerabzug

    Die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgeführten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen insgesamt erfüllt sein. Dabei muss der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, nachweisen, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kann der Vorsteuerabzug nach einer Verfügung der OFD Niedersachsen nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Unternehmer in einen vom Verkäufer begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war, wenn er dies weder wusste noch wissen konnte. Hieraus ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, zum Beispiel Unternehmer-eigenschaft des Verkäufers, Durchführung der Leistung, Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung.  

     

    Laut BFH ist der gute Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht geschützt und daher beim Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes möglich. Der BFH lässt den Vorsteuerabzug jedoch aus Billigkeitsgründen zu, wenn die Voraussetzungen wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorliegen, der Unternehmer gutgläubig war, alle vernünftigen Maßnahmen zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung ergriffen hat und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.  

     

    Auch kommt der Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Betracht, soweit hierfür Eingangsrechnungen nicht vorhanden oder unvollständig sind oder auch solche mit für den Unternehmer nicht erkennbaren unzutreffenden Angaben vorliegen. Fehlt es dagegen an einer der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG, kommen grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahmen in Betracht, etwa wenn der Leistende die Steuer nach § 14c UStG schuldet, selbst wenn der Leistungsempfänger alle Maßnahmen zur Vermeidung eines Umsatzsteuerbetrug getroffen hat.