· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Die Rechtsprechung gewährt dem Steuerpflichtigen keinen Vorsteuerabzug, wenn die materiell- bzw. formell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Insofern kann sich der die Vorsteuer geltend machende Unternehmer auch nicht darauf berufen, dass er diesbezüglich guten Glauben hatte. Dieses Problem ergibt sich insbesondere, wenn dem Leistenden die Unternehmereigenschaft fehlt bzw. der tatsächlich Leistende vom Rechnungsaussteller differiert ( BFH 1.2.01, V R 6/00 ; FG Niedersachsen 21.3.02, 5 K 189/98 ; FG Baden-Württemberg, 9.12.05, 12 K 2/04 ; FG Köln 13.6.07, 11 K 536/05 ; Abschn. 15.11. Abs. 5 S. 1 UStAE). Dann stellt sich die Frage, ob im Wege des Billigkeitsverfahrens nach §§ 163 , 227 AO noch der Vorsteuerabzug erlangt werden kann (Abschn. 15.11. Abs. 5 S. 2 und 3 UStAE; Heidner-Bunjes, UStG Komm., 14. Aufl. 2015, § 15, Rn. 28, 30). Hierbei handelt es sich aber um eine im Ermessen der Finanzverwaltung stehende Maßnahme. |
Der BFH hat zu dieser Problematik aktuell Stellung bezogen (BFH 18.2.16, V R 62/14). Anlässlich dieser Entscheidung soll diese Thematik beleuchtet werden.
Sachverhalt
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