§ 15 UStG - Der Betrieb einer hauseigenen Solaranlage ist unternehmerisch
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage erfolgt unternehmerisch, wenn aufgrund der Planung und Auslegung von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt und ins allgemeine Netz eingespeist wird. Nach Ansicht des FG München entsteht der Stromüberschuss beim selbst genutzten Einfamilienhaus nicht nur gelegentlich. Denn in den Sommermonaten kommt es bei hoher Erzeugungsleistung zu einem niedrigen Eigenbedarf. Damit erzielt der Hauseigentümer nachhaltig Einnahmen, selbst wenn die Anlage in einzelnen Monaten oder im Jahresvergleich weniger Strom erzeugt als privat verbraucht wird.
Dies sieht auch die Finanzverwaltung in A 18 Abs. 4 UStR so. Danach werden Privatpersonen durch die Stromgewinnung unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen nachhaltig und unternehmerisch tätig. Etwas anderes gilt, sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Netz abgegeben wird. Keine Rolle spielt, ob die Absicht der Erzielung eines Umsatzsteuerüberschusses besteht und inwieweit der Solarstrom wirtschaftlich den Aufwand für die Versorgung des eigenen Hauses mindern soll.
Der volle Vorsteuerabzug ist bereits in der Investitionsphase möglich, wenn die wirtschaftliche Betätigung ernsthaft beabsichtigt ist. Da bis zur Fertigstellung noch kein Strom abgegeben wird, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Der Hauseigentümer braucht für den Ansatz der Vorsteuer nicht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs abzuwarten. Soweit in der Solaranlage erzeugter Strom selbst verbraucht wird, ist dies als unentgeltliche Wertabgabe zum Regelsatz zu versteuern. Bemessungsgrundlage hierfür sind die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten.
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