§ 15 UStG - Details zur Behandlung von gemischt genutzten Immobilien
Seit dem EuGH-Urteil im Fall Seeling vom 8.5.2003 hat sich das BMF mehrfach dazu geäußert, inwieweit eigengenutzter Wohnraum Unternehmensvermögen sein kann, und wie die geänderte Rechtsprechung umzusetzen ist. Zum aktuellen Sachstand aus Sicht der Verwaltung hat die OFD Karlsruhe eine Verfügung vom 29.4.2005 herausgegeben, die nachfolgend in ihren Grundzügen vorgestellt wird:
Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Werden Teile einer Immobilie für unternehmerische Zwecke genutzt, kann auch der Privatbereich als Unternehmensvermögen ausgewiesen und durch Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe erfasst werden. Insoweit ist der volle Vorsteuerabzug auf das Gebäude möglich. Werden die übrigen Teile des Hauses aber nach § 3 Nr. 12a UStG steuerfrei vermietet, entfällt die Vorsteuer auch hinsichtlich der Privatwohnung.
Den Umfang der Zuordnung muss der Unternehmer spätestens in der Jahressteuererklärung vornehmen. Sofern bei einem gemischt genutzten Gebäude keine Vorsteuer angesetzt wird, gehört die Immobilie insgesamt nicht zum Unternehmensvermögen. Eine spätere Berichtigung der Jahreserklärung führt dann zu keiner Änderung der Verhältnisse mehr. Generell kann ein Haus ganz oder zum Teil nur dann dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn es zu mindestens 10 v.H. unternehmerischen Zwecken dient. Der Anteil berechnet sich nach den Wohn- und Nutzflächen.
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