Gemischt genutzte Gebäude - Umsatzsteuerregeln
Nutzt der Unternehmer ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch für private Wohnzwecke, kann er es dem Unternehmen zuordnen. In diesen Fällen waren bislang auch die Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die auf die zu privaten Wohnzwecken genutzten Räume entfallen. Für Gebäude, die nach 2010 angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung nach 2010 begonnen wurde, ist für die unternehmensfremde Nutzung weder eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern noch sind die Vorsteuern auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume abzugsfähig (§ 15 Abs. 1b UStG).
Errichtet der Unternehmer im Jahr 2011 ein Gebäude, betreibt im Erdgeschoss eine Kfz-Werkstatt, nutzt das Obergeschoss für eigene Wohnzwecke und ordnet er das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu, so kann er nur die auf das Erdgeschoss entfallende Vorsteuer abziehen. Eine Besteuerung der Nutzung der Wohnung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt. Errichtet er hingegen ein Mehrfamilienhaus, vermietet drei Wohnungen nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei und nutzt eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, kann er keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die unternehmerische Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die unentgeltliche Wertabgabe somit nicht steuerbar ist.
Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Regelmäßig erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch die rechtzeitige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2 UStAE, BFH 11.4.08, V R 10/07, BStBl II 09, 741). Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Ein Unternehmer wird in der Regel den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung des ersten Leistungsbezugs beantragen und damit die Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentieren. Die Zuordnungsentscheidung ist spätestens in der Erklärung des Jahres des Leistungsbezugs zu treffen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese rechtzeitig innerhalb der vom FA gewährten Abgabefrist eingereicht wird. Eine spätere Zuordnung ist nicht zulässig. Ist bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes kein oder nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer gegenüber dem FA seine Entscheidung über die Zuordnung und den Umfang der Zuordnung in der rechtzeitig abgegebenen Jahreserklärung schriftlich erklären (Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE). Wurde kein Vorsteuerabzug geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen nach § 15 UStG vorgelegen haben und wurde auch keine schriftliche Erklärung über die Zuordnung abgegeben, ist das Gebäude insgesamt nicht dem Unternehmen zugeordnet.
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