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  • § 15 UStG - Einzelfälle des Vorsteuerabzugs

    Seit dem Seeling-Urteil des EuGH kann die privat genutzte Wohnung im unternehmerischen Gebäude ebenfalls Unternehmensvermögen darstellen. Die Selbstnutzung der Wohnung stellt dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsentnahme dar, sodass der volle Vorsteuerabzug möglich ist. Hierzu ergeben sich zwei weitere interessante Aspekte.  

     

    Vorsteuer beim gemischt genutzten Ferienhaus

     

    Der EuGH hat seine Rechtsprechung auf gemischt genutzte Ferienwohnungen übertragen. Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst bewohnt, ist für die gesamten Gebäudekosten der volle Vorsteuerabzug möglich. Im Gegenzug ist dann die Zeit der Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.  

     

    Bei einer Ferienwohnung ist die Besonderheit zu beachten, dass kurzfristige Vermietungen an Fremde gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht steuerbefreit sind. Damit können sämtliche anfallenden Vorsteuerbeträge aus Anschaffung, Herstellung und laufenden Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Eine Korrektur erfolgt über die Umsatzbesteuerung der Selbstnutzung als private Leistungsentnahme. Im Urteilsfall wurde ein neu errichteter Ferienbungalow während 87,5 v.H. der Nutzungszeit vermietet und ansonsten für den privaten Bedarf verwendet. Der EuGH bestätigte noch einmal den Grundsatz, dass bei gemischt genutzten Investitionsgütern die Wahl besteht, sie in vollem Umfang dem Unternehmens- oder Privatvermögen zuzuordnen oder sie nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung ins Unternehmen einzubeziehen.