§ 15 UStG - Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei korrigierter Rechnung
Die jetzt vom FinMin Brandenburg vertretene Auffassung, nach der der Vorsteuerabzug im Fall der Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung vorgenommen werden kann, entspricht der noch herrschenden Meinung. Der Vorsteuerabzug ist vielmehr erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich. Sofern Unternehmer eine rückwirkende Berichtigung des Vorsteuerabzugs oder Aussetzung der Vollziehung beantragen, sind diese Anträge abzulehnen. Diese Ansicht ist allerdings durch ein EuGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr ins Wanken geraten, weil der EuGH einen rückwirkenden Vorsteuerabzug für möglich erachtet hatte.
Die Verwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass der EuGH nicht entschieden hat, dass eine Rechnungsberichtigung zurückwirkt. Dem Urteil sind keine Aussagen zu entnehmen, wonach eine wirksam berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zurückwirkt.
Aktuell hat das FG Berlin-Brandenburg die bisherige Regelung bestätigt. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie ist der Vorsteuerabzug für den Zeitraum auszuüben, in dem zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die bewirkte Leistung oder Lieferung der Gegenstände und der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Das schließt den Vorsteuerabzug aus, sofern noch keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies ist vom BFH bestätigt worden. Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH ist trotz teilweise anderer Auffassung in der Literatur nicht geboten.
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