§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten bei steuerfreier Vermietung
Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes. Damit schränkt der BFH die Möglichkeiten durch die Seeling-Rechtsprechung des EuGH bei gemischt genutzten Immobilien insoweit ein, als das Gebäude hierfür zumindest teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden muss. Bei ausschließlicher Eigennutzung, steuerfreier Vermietung oder einer Kombination aus beiden Alternativen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dafür muss auch keine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 %, kann ein Unternehmer das Gebäude nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH insgesamt oder teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung wird in der Regel dadurch dokumentiert, ob und in welcher Höhe die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht wird. Im Fall Seeling hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu steuerpflichtigen Umsätzen geführt, sodass die in Rechnung gestellten Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die Eigennutzung des Gebäudes umsatzsteuerfrei.
Nach der EuGH-Rechtsprechung kann die beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich in vollem Umfang abgezogen werden. Dafür hat der Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hintergrund hierfür ist, dass die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu steuerpflichtigen Umsätzen führt, die wiederum Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge begründen. Nur dann kommt es auch zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung. Wird das Gebäude aber steuerfrei an Privatpersonen oder beispielsweise an Ärzte vermietet, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Der BFH weist darauf hin, dass sich in diesen Fällen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug weder aus den nationalen Vorschriften noch aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt.
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