§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Schein- und Subunternehmen
In zwei Urteilen zu Rechnungen von Kurierfahrern und Unternehmen mit Scheinadressen verneint der BFH den Vorsteuerabzug.
Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit Briefkasten-Sitz
Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen grundsätzlich die korrekten Namen und Adressen des leistenden Unternehmers angeben. Nach dem Urteil des BFH gebietet es der Sofortabzug der Vorsteuer, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird. Bisher hatte der BFH nur im Falle einer GmbH entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der dort angegebene Firmensitz bei Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Nunmehr werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer unabhängig von der Rechtsform erweitert. Der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmens tatsächlich bestanden hat. Er hat sich über die Richtigkeit der Angaben zu vergewissern.
Im Urteilsfall hatte der Rechnungsaussteller keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten am ausgewiesenen Sitzort entfaltet und damit nur eine Scheinadresse angegeben. In diesem Fall liegt nur ein Briefkasten-Sitz mit postalischer Erreichbarkeit vor. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist eine fiktive Ansiedlung nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen. Dabei gebietet es die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer, die Anforderungen an eine formal korrekte Rechnung für alle Unternehmer gleichermaßen zu stellen.
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