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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Nachweis der Unternehmereigenschaft im Reverse-Charge-Verfahren

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

    § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, dass eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vorbehaltlich der Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e UStG an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachzuweisen ist, regelt die Vorschrift allerdings nicht. Eine Regelung fehlt ebenfalls hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in § 13b Abs. 5 UStG, wenn dieser ein Unternehmer ist.

     

    Ort einer sonstigen Leistung bei B2B-Umsätzen

    Durch die Richtlinie 2008/8/EG vom 12.2.2008 wurden die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in der MwStSystRL insbesondere zum Ort der Dienstleistung neu gefasst. Danach gilt als „Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, […] der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat“ (Art. 44 MwStSystRL). Für die Anwendung der Regeln zur Ortsbestimmung einer Dienstleistung gilt auch eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. als Steuerpflichtiger (Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL).

     

    Die Änderungen wurden durch das JStG 2009 (BGBl I, 2794) mit Wirkung vom 1.1.2010 in § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG in deutsches Recht umgesetzt.Danach wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich des § 3a Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.