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  • § 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug bei mittelbar steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen

    Der BFH kommt in drei zeitgleich veröffentlichten Grundsatzurteilen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für entsprechend begünstigte Ausgangsumsätze verwendet. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dabei bezieht sich der BFH auf die Mehrwertsteuer-Richtlinie. Hiernach ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind.  

     

    1. Betriebsveranstaltung: Bei Betriebsveranstaltungen oder -ausflügen fällt bis zur Freigrenze von 110 EUR nach R 19.5 EStR keine Lohnsteuer an, weil insoweit eine private Mitveranlassung verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass er eine Entnahme zu versteuern hat. Übersteigen die Aufwendungen hingegen 110 EUR, ist von einer privaten Mitveranlassung der Arbeitnehmer auszugehen. Bislang war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Beim Überschreiten der Freigrenze besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr und dementsprechend unterbleibt im Gegenzug auch die bisherige Besteuerung der Entnahme. Die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen schließen sich gegenseitig aus. Dient eine Veranstaltung dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der Leistungen für den privaten Bedarf des Personals und damit eine Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Anders kann es hingegen für Tagungen aussehen, wenn die Mitarbeiterschulung unmittelbar der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens dient. Bei derartigen Betriebsveranstaltungen kann auch die Gewährung von Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegung ähnlich wie bei dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten durch besondere Umstände dieser wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sein.

     

    2. Beteiligungsverkauf: Veräußert ein Unternehmen, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze mit Vorsteuerabzug ausführt, eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft durch Übertragung der Wertpapiere nach § 4 Nr. 8e UStG steuerfrei, kann es aus den bezogenen Beratungsleistungen für die Beteiligungsveräußerung keine Vorsteuer abziehen. Es besteht nämlich ein maßgeblicher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zum steuerfreien Verkauf. Unerheblich ist dabei, dass der hierdurch erzielte Erlös nachfolgend für die steuerpflichtige Umsatztätigkeit verwendet werden und damit die wirtschaftliche Gesamttätigkeit stärken soll. Für den Vorsteuerabzug ist der vom Unternehmer verfolgte endgültige Zweck unerheblich.

     

    3. Erschließungskosten: Verpflichtet sich die GmbH - deren Alleingesellschafter die Gemeinde ist - gegenüber der Kommune, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets, wie beispielsweise Straßen, unentgeltlich herzustellen, kann sie die Vorsteuer aus den bezogenen Bauleistungen für die Herstellung der Erschließungsanlagen nicht abziehen, auch wenn eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der erschlossenen Grundstücke beabsichtigt ist. Die GmbH hat die einzelnen Grundstücke während der Bauphase als öffentlich erschlossen verkauft. Da die unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG einer Entnahme gleichsteht, besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, ändert hieran nichts.

     

    Fundstellen: