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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 EUR-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

     

    Sachverhalt

    Im Dezember 2015 führte der Steuerpflichtige für seine Arbeitnehmer aus den Bereichen Vorstand sowie Steuer- und Rechtsabteilung und Innendienst der Prüfungsabteilung (jeweils einschließlich der Leitungen) eine Weihnachtsfeier durch. Von den eingeladenen Arbeitnehmern meldeten sich 32 zur Feier an, 31 Personen nahmen tatsächlich an ihr teil.

     

    Zur Durchführung der Weihnachtsfeier mietete der Steuerpflichtige für ein „Kochevent“ bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio an. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Unter dem 21.12.2015 wurden dem Steuerpflichtigen für das „Kochevent“ für 32 Personen 3.919,90 EUR zzgl. 744,78 EUR berechnet.