§ 15 UStG – Kein Vorsteuerabzug bei Privatanbau an ein Betriebsgrundstück
Wenn ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, hat der Unternehmer die Wahl, es in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder es nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Dieses Wahlrecht hat der Unternehmer jedoch nicht für sein privat genutztes Einfamilienhaus, das als Anbau in eine betriebliche Werkshalle integriert ist.
Im vom FG Köln entschiedenen Fall überdachte die Halle das Eigenheim und der Anbau wurde auf die Eckfundamente der Werkshalle aufgesetzt. Zudem verliefen sämtliche Versorgungsleitungen des Neubaus über die Halle. Diese enge Verbindung reicht jedoch nicht aus, um die Seeling-Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung zu bringen und die gesamte Vorsteuer für gemischt genutzte Grundstücke geltend zu machen. Voraussetzung für das Zuordnungswahlrecht ist, dass es sich um ein Investitionsgut handelt, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird. Das trifft auf eine gemischt genutzte einheitliche Immobilie zu, nicht jedoch auf zwei unterschiedliche Gebäude in Form von Werkshalle und Einfamilienhaus, die lediglich durch eine gemeinsame Wand verbunden sind. Daher handelt es sich gerade nicht um ein einheitliches Investitionsgut.
Zudem war die Werkshalle schon lange im Unternehmensvermögen. Der spätere Hausbau stellt schon aus diesem zeitlichen Grund eine neue Investition dar, die allein für private Zwecke erfolgte. Entsprechende Fälle sollten gleichwohl wegen der eingelegten Revision offen gehalten werden.
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