§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung an einen Gemeinschafter
Tritt nur ein Beteiligter an einer Grundstücksgemeinschaft als Vertragspartner auf, steht der Gesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungsmaßnahmen zu. Das gilt nach Meinung des BFH zumindest dann, wenn er auch im Namen der anderen Gemeinschafter handelt und die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Der Vorsteuerabzug setzt Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen Unternehmer als Leistungsempfänger voraus, der als Auftraggeber fungiert. Dies gilt unabhängig davon, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Dieser Leistungsbezug hängt grundsätzlich davon ab, ob eine Person gegenüber Dritten im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist.
Einer Bauherrengemeinschaft steht der Vorsteuerabzug also nur dann zu, wenn sie die Leistungen in Auftrag gegeben hat und selbst Empfänger ist. Anders sieht es hingegen bei Ehegatten aus, hier ist der jeweilige Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen. Daher kann ein Partner die Vorsteuer aus seinem Arbeitszimmer geltend machen, wenn das Paar oder der andere Gatte den Hausbau in Auftrag gegeben hatte.
Dagegen ist bei einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft eine Erteilung der Aufträge für Leistungen an ihr Unternehmen notwendig. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss darüber hinaus für den Vorsteuerabzug in der Rechnung der Leistungsempfänger bezeichnet sein. Führt sie nur einen Beteiligten auf, ist nicht ersichtlich, dass Leistungsempfänger die Gemeinschaft ist. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Leistungsempfängers wird damit nicht ermöglicht. Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung würde hierbei den Vorsteuerabzug retten, wenn die Grundstücksgemeinschaft tatsächlich der Auftraggeber war.
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