Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug für Dienstleistungen an die Gesellschafter

    Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehen, sofern die bezogene Dienstleistung der Erfüllung von Steuerpflichten ihrer Beteiligten dient. Nach Ansicht des BFH werden solche Geschäftsbesorgungsleistungen weder für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet noch haben sie ihren Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft. Steuerberaterkosten für die Ermittlung des Gewinns sind betrieblich veranlasst, während Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. Es handelt sich um eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung der Beteiligten.  

     

    Generell kann eine Personengesellschaft die entgeltliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben als Vorsteuer abziehen, soweit diese zu ihrem Geschäftsführungsbereich gehören. Abzugrenzen hiervon ist der Bereich der einzelnen Gesellschafter, wenn die Behandlung der einzelnen Anteile im Vordergrund steht und nicht Angelegenheiten der Gesellschaft betroffen sind. Dazu zählen beispielsweise die Mitteilung der einkommensteuerlichen Ergebnisanteile, die Prüfung der auf die Gesellschafter entfallenden Vergütungen sowie die Vertretung der Gesellschafter im Außenverhältnis. Wird eine einheitliche Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei gilt der vom EuGH aufgestellte Grundsatz, dass das Recht auf Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe erfordert, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 8.9.10, XI R 31/08