§ 15 UStG - Keine rückwirkende Zuordnungs-
entscheidung bei gemischter Nutzung
Seit dem Seeling-Urteil des EuGH können sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Immobilien vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Das führt zum vollständigen Vorsteuerabzug in der Herstellungsphase. Die Zuordnung kann aber nur in dem Zeitraum erfolgen, in dem der Vorsteueranspruch entstanden ist. Der Grundsatz der Sofortentscheidung gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch änderbar ist. Denn die Zuordnung eines Gegenstandes erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Entscheidung des Unternehmers bei der Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist die Geltendmachung der Vorsteuer regelmäßig ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.
Erfolgt die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des privat genutzten Gebäudeteils aber erst später, etwa über eine geänderte Erklärung, reicht das nicht aus. Die Sofortentscheidung für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Bauleistungen wird in der Steuererklärung erkennbar. Das bedeutet, dass Unternehmer die Vorsteuer entweder sofort geltend machen müssen oder durch den Nichtabzug die Zuordnung zum Privatvermögen dokumentieren. Bei nicht rechtzeitiger Entscheidung wird das Gebäude dann nur insoweit berücksichtigt, als es zwingendes Unternehmensvermögen darstellt.
Praxishinweis: Wegen der noch nicht endgültig geklärten Frage der möglichen nachträglichen Zuordnung in offenen Fällen ist die Revision zu diesem Sachverhalt anhängig. Durch den auf 19 v.H. gestiegenen Steuersatz ist das Seeling-Modell ab 2007 attraktiver geworden, da es zumindest über den Berichtigungszeitraum von zehn Jahren gemäß § 15a UStG zu einem Zinseffekt kommt.
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