§ 15 UStG – Neue Regeln zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Seit dem Seeling-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2003 gilt es als liquiditätsschonend, ein auch anteilig privat bewohntes Gebäude vollständig dem Unternehmen zuzuordnen. Dabei kann die Vorsteuer aus der Anschaffung und Herstellung sofort in voller Höhe abgezogen werden und die unentgeltliche Wertabgabe muss erst über zehn Jahre zeitversetzt erfasst werden.
Diesen Grundsatz haben EuGH und BFH auch auf Ehepaare übertragen, die ein in ihrem Miteigentum stehendes Wohngebäude errichten oder kaufen (s. AStW 06, 114). Ist nur ein Partner als Unternehmer tätig und verwendet dieser einen Hausteil etwa als betriebliches Arbeitszimmer, so steht ihm der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu. Gleiches gilt, wenn beide Gatten das Eigenheim getrennt unternehmerisch nutzen. Hierzu reicht eine an die Eigentümergemeinschaft ausgestellte Rechnung aus, um den Vorsteuerabzug für die einzelnen Beteiligten zu erhalten. Die Finanzverwaltung wendet diese Urteile dem Grundsatz nach in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an, was für die Praxis neben Vorteilen auch einige negative Konsequenzen hat.
Aufteilung des Grundstücks auf die Eigentümer
Ist bei einer Ehegattengemeinschaft nur ein Partner unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Hausteil ausschließlich für sein Unternehmen, steht ihm die Vorsteuer aus den bezogenen Bauleistungen maximal in Höhe seines Miteigentumsanteils zu. Dabei reicht es bei gemeinsamer Auftragserteilung durch die Gemeinschaft aus, dass diese einem der Beteiligten Räume unentgeltlich überlässt. Umsatzsteuerrechtlich ist dann von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft auszugehen. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Partner als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht dem einzelnen Beteiligten der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde.
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