§ 15 UStG – Pkw muss zumindest mit 10 v.H. unternehmerisch genutzt werden
Der volle Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten eines Pkw mit anschließendem Ansatz der Privatnutzung ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 v.H. unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist dabei nach dem Urteil des FG Nürnberg das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Diesen Anteil muss der Unternehmer glaubhaft machen, etwa durch Aufzeichnung der Jahreskilometer und der unternehmerischen Fahrten. Wenn danach die 10-prozentige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann der Pkw nicht dem Unternehmen zugeordnet und keine Vorsteuer abgezogen werden.
Allerdings erlaubt der EuGH den Vorsteuerabzug bei laufenden Aufwendungen, auch wenn der Gegenstand selbst nicht dem Unternehmen zugeordnet ist oder werden darf. Deshalb sind Betriebs- und Erhaltungskosten für den unternehmerischen Einsatz als sonstige Leistungen vom Zuordnungsverbot ausgenommen. Das betrifft z.B. den Vorsteuerabzug aus Reparatur- oder Treibstoffkosten bei beruflichen Fahrten. Obwohl keine Aufzeichnungen vorlagen, aus denen sich die entsprechende unternehmerische Nutzung ergab, ordnete das FG im Schätzungswege 5 v.H. der Betriebskosten den unternehmerischen Fahrten zu, auch wenn es sich grundsätzlich um einen Privat-Pkw handelt.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung sieht das ähnlich. Dabei ist zu beachten, dass bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern und Alleinfahrzeugen bei nebenberuflicher Tätigkeit regelmäßig davon ausgegangen wird, dass die Grenze von 10 v.H. nicht überschritten wird. Das gleiche gilt, wenn ein Personengesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt.
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