§ 15 UStG - Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug
Nach Ansicht des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Der BFH verweist insofern auf ein EuGH-Urteil in einem ungarischen Fall, wonach eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt entfalten kann, zu dem die ursprüngliche Rechnung erteilt worden ist. Diese Frage ist aber nicht abschließend geklärt. Zumindest die bisherige strikte Versagung der Rückwirkung hält der BFH nun für zweifelhaft, falls die fehlerhafte Rechnung die wesentlichen Merkmale des § 14c UStG erfüllt.
Mangels endgültiger Klärung der Rückwirkung und der umstrittenen Rechtslage spricht für die Zweifel an der strikten Versagung der Rückwirkung, dass sie mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 UStDV vereinbar ist und der EuGH dies für eine vergleichbare Konstellation ebenfalls zu bejahen scheint. Allerdings konnte der BFH hierüber nicht selbst entscheiden und musste die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung zurückverweisen.
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