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  • § 15 UStG - Telefonrechnungen per E-Mail verhindern den Vorsteuerabzug

    Lassen sich Unternehmer ihre Telefonrechnung über E-Mail statt per Post zustellen, bringt das zwar oft ein paar kostenlose Extras, dafür ist aber kein Vorsteuerabzug möglich. Durch die 2004 verschärften Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung ist online nur eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren zulässig. Eine Rechnung im Dateianhang zur E-Mail erfüllt die Bedingungen selbst mit Schreibschutz nicht. Auch der anschließende Ausdruck verhilft nicht zum Vorsteuerabzug.  

     

    Unternehmer sollten daher stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen oder bei technischer Voraussetzung auf das Angebot der Telekom eingehen, die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen zu lassen.  

     

    Doch wie ist zu verfahren, wenn auf der Telekom-Rechnung auch Anrufe über andere Anbieter aufgelistet sind, die durch Call-by-Call getätigt worden sind? Meist fehlt es an der nach § 14 UStG notwendigen Steuernummer des Drittanbieters. Hier zeigt sich die Finanzverwaltung jetzt großzügig. Nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 18.4.2005 ist der Vorsteuerabzug aus Call-by-Call Anrufen zulässig, wenn die Entgelte für diese Verbindungen gesondert ausgewiesen sind. Somit können Unternehmer bis auf weiteres aus den Rechnungen der Deutschen Telekom auch hinsichtlich der Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da die Finanzverwaltung insoweit aus Vereinfachungsgründen die Telekom als Leistenden ansieht.