§ 15 UStG - Vereinfachte gesetzliche Regelungen zum Vorsteuerabzug
Durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich mit Wirkung vom 19.12.2006 Anpassungen beim Vorsteuerabzug ergeben, die für Unternehmer klarstellende gesetzliche Verbesserungen bringen.
- Über den neu gefassten § 15 Abs. 1a UStG ist der volle Vorsteuerabzug aus einer Bewirtung zu gewähren, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Damit entfällt der Abzug nur bei unangemessenen Kosten, nicht aber für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen oder bei Verstößen gegen ertragsteuerliche Formvorschriften nach § 4 Abs. 7 EStG.
- Der seit April 1999 geltende Vorsteuerausschluss für Umzugskosten in § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG ist weggefallen. Soweit ein Unternehmer Umzugsleistungen für sein Unternehmen bezieht, ist er unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Die Aufhebung des § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist die Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Leistungen im unternehmerischen Interesse. Obwohl diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich, wenn beim Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistung später zu steuerpflichtigen Umsätzen führen soll. Das betrifft beispielsweise die unentgeltliche Vermietung aus unternehmerischen Gründen, wenn die Absicht nachgewiesen wird, später steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen.
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