· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2022
Neuerungen in Hinblick auf die Besteuerung von Photovoltaikanlagen
von Dr. Katrin Dorn und Pauline Becker
Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 („JStG 2022“) zugestimmt. Neben zahlreichen Änderungen der Einzelsteuergesetze enthält dieses mehrere Steuererleichterungen in Hinblick auf die Besteuerung von bestimmten Photovoltaikanlagen. Diese reichen von der Einführung einer Steuerfreiheit von der Einkommen- und Körperschaftsteuer für bestimmte Photovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend ab 1.1.2022 bis hin zu einem umsatzsteuerlichen „Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug“ für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an die Betreiber ab 1.1.2023. Zudem dürfen nunmehr auch Lohnsteuervereine die Einkommensteuererklärung für die Betreiber von Photovoltaikanlagen erstellen, wenn deren Einkünfte nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind. |
Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Bisherige Rechtslage (bis 31.12.21)
Bisher war der Betrieb einer Photovoltaikanlage zwar nicht steuerfrei, jedoch konnte dieser Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen als ertragsteuerlich unerhebliche Liebhaberei behandelt werden. Nach dem sog. „Liebhabereierlass“ (BMF 2.6.21, BStBl I, 722) unterstellt die Finanzverwaltung für steuerpflichtige Personen oder Mitunternehmerschaften auf schriftlichen Antrag, dass deren Photovoltaikanlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Voraussetzung dafür ist, dass die steuerpflichtige Person oder Mitunternehmerschaft ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp betreibt. Dabei bilden alle Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke, die von einer Person betrieben werden, einen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen dieser Anlagen/Werke zusammenzurechnen sind. Außerdem darf der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden.
Sollte dagegen kein solcher Antrag auf Liebhaberei gestellt werden (können; dies wäre z. B. möglich, wenn die Anlage die in dem Erlass vorgesehene Höchstgrenze von bis zu 10,0 kW/kWp überschritten hätte), würde mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 EStG ausgeübt. Damit konnte nach bisheriger Rechtslage der Betrieb einer solchen Anlage insbesondere zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen. Die aus dem Betrieb der Anlage erzielten Gewinne bzw. Verluste waren einkommensteuerlich relevant. Der Verbrauch des Stroms zu eigenen Wohnzwecken musste als Entnahme erfasst werden. Verluste aus dem Betrieb der Anlagen konnten steuerlich berücksichtigt werden, Gewinne mussten versteuert werden.
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