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  • § 15 UStG - Verspätete Geltendmachung führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs

    Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Dabei muss die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Dies wird in der Regel durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als Zuordnung zum Unternehmen dokumentiert. Hieran fehlt es nach einem neueren Urteil des FG Baden-Württemberg dann, wenn die Umsatzsteuererklärung mehr als zwei Jahre nach dem Leistungsbezug verspätet abgegeben wird, weil dann keine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mehr vorliegt.  

     

    Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren. Spätestens muss diese Entscheidung mit endgültiger Wirkung in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs fallen. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor. Denn soweit es keine zeitnahen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen gibt, kann diese weder unterstellt noch nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.  

     

    Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet und die Vorsteuer aus den Herstellungskosten erst im Nachhinein geltend gemacht.