§ 15 UStG – Voller Vorsteuerabzug bei später geänderter Verwendungsabsicht
Im einer BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Einfamilienhaus ursprünglich zur Vermietung an Feriengäste bestimmt, tatsächlich aber nach wenigen Monaten selbst genutzt worden. Wegen der beabsichtigten umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dies ist grundsätzlich möglich. Nach § 15 UStG gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bereits derjenige, der mit den bezogenen Leistungen steuerpflichtige Umsätze beabsichtigt und diesen Plan durch objektive Anhaltspunkte belegt. Wird diese Absicht später geändert, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten und ist lediglich für die Zukunft nach § 15a UStG anteilig zu berichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, denn die Unternehmereigenschaft kann nicht rückwirkend entzogen werden.
Wird jedoch die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nur vorgespielt, kann das Finanzamt rückwirkend die Erstattung der berücksichtigten Vorsteuer verlangen, da dieser Abzug aufgrund falscher Erklärungen vorgenommen wurde. Für Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugs ist also die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend, die bezogenen Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze zu verwenden. Hierfür kommen sowohl Umstände in Betracht, die im Zeitpunkt des Leistungsbezuges erkennbar sind als auch nachträgliche, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen Absichten erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Planung, muss der Unternehmer bei zeitlich engem Zusammenhang zwischen Vorsteuerabzug und Absichtsänderung plausibel machen, warum er plötzlich seine Meinung geändert hat.
Fundstellen:
BFH 18.10.07, V B 36/06; 26.1.06, V R 74/03, BFH/NV 06, 1164; 16.5.02, V R 56/00, BFH/NV 02, 1265; 22.2.01, V R 77/96, BStBl 03, 426
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