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  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug auch bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags

    Weist ein Unternehmer in einer Rechnung den Regelsteuersatz aus, obwohl die gelieferte Ware nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, führt dieser Fehler nicht zur kompletten Versagung des Vorsteuerabzugs. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen die in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltenen 7 % des Nettobetrages als Vorsteuer zustehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG darf nämlich als Vorsteuer eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden.  

     

    Zwar entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Umsatz bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar ist oder über einen steuerfreien Umsatz abgerechnet wurde. Wird aber eine Steuer für den Umsatz geschuldet und lediglich ein höherer Betrag ausgewiesen, bleibt dem Leistungsempfänger der Abzug des gesetzlich geschuldeten Betrags, sofern die in Rechnung gestellten Waren im Rahmen eines Leistungsaustauschs bezogen wurden. Die Höhe der Vorsteuer ergibt sich aber nicht durch Herausrechnen aus den jeweiligen Bruttobeträgen, sondern auf der Grundlage der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobeträge als Bemessungsgrundlage. Der sich danach ergebende Steuerbetrag darf den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.  

     

    Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug kann dem Unternehmer nicht aus Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes bei unrichtigem Steuerausweis zugesprochen werden. Nach Ansicht des BFH kann offenbleiben, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich des unrichtigen Steuerausweises gutgläubig war, da über einen derartigen Vorsteuerabzug nicht im Rahmen des Festsetzungs-, sondern im davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahren nach §§ 155 Abs. 4, 163 AO zu entscheiden ist.