§ 15 UStG - Vorsteuerabzug aus Gebäudeherstellungskosten ist zeitnah geltend zu machen
Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 v.H., kann ein Unternehmer das Gebäude nach der sog. Seeling-Rechtsprechung insgesamt oder teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Werden die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten nicht spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, kann dies anschließend nicht mehr nachgeholt werden. Nach einem Urteil des FG München wird die Umsatzsteuerfestsetzung mangels eingelegten Einspruchs formell bestandskräftig, selbst wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann.
Soll ein Gebäude dem Unternehmen zugeordnet werden, muss sich der Unternehmer bei jedem Leistungsbezug grundsätzlich sofort für die den Vorsteuerabzug bestimmende Zuordnung und die Verwendung der Leistungen entscheiden. Dies kann bereits im jeweiligen Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs erfolgen, muss aber spätestens mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung zum Ausdruck gebracht werden.
Das Urteil folgt der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Unternehmer ebenfalls an einen einmal getroffenen Aufteilungsmaßstab nach § 15 Abs. 4 UStG gebunden ist. Dabei kommt es für den Vorsteuerabzug nur auf die formelle Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung an. Hat der Unternehmer eine bestimmte Zuordnungsentscheidung getroffen, ist diese bindend. Sofern also beim gemischt genutzten Grundstück nicht spätestens über die Jahreserklärung deutlich gemacht wird, dass die gesamte Immobilie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll, kann nur die Vorsteuer auf den unternehmerisch genutzten Teil abgezogen werden. Die letzte Korrekturmöglichkeit besteht über den Einspruch gegen die eigene Umsatzsteuerjahreserklärung.
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