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  • § 15 UStG - Vorsteuerabzug bei Sammlern

    Für den Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen ist eine unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit notwendig. Diese setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände der Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Dies hat der BFH zum Aufbau einer Fahrzeugsammlung durch eine GmbH entschieden. Die Nachhaltigkeit hängt danach von einer Reihe Kriterien ab, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung dafür und dagegen sprechen können. Dies sind  

     

    • Dauer und Intensität der Tätigkeit,
    • Höhe der Erlöse und Zahl der ausgeführten Umsätze,
    • Beteiligung am Markt durch Werbung sowie
    • planmäßiges Tätigwerden und Unterhalten eines Geschäftslokals.

     

    Verkörpert die Sammlung von Gegenständen im Wesentlichen einen Liebhaberwert, müssen die äußeren Umstände beim An- und Verkauf denen eines Händlers entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Betätigung und damit keine private Sammlertätigkeit liegt nur dann vor, wenn sich der Sammler bereits während der Aufbauphase wie ein Unternehmer verhält und Sammlerstücke laufend veräußert. Die Lagerung über mehrere Jahre spricht eher für einen privaten Sammler, auch wenn der bereit ist, ohne Rücksicht auf Risiken beträchtliche Geldsummen aufzuwenden.  

     

    Fundstellen: