· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Nachhaltigkeit“ ‒ die große Unbekannte bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft
| Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ausgeübt werden kann nur eine nachhaltige Tätigkeit. Die Nachhaltigkeit wiederum ergibt sich aus dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ und damit aus einer wertenden Beurteilung. Letztere wiederum birgt sowohl für den potenziellen Unternehmer als auch für seinen Berater erhebliche Gefahren, wie nicht zuletzt das Urteil des FG Hamburg vom 16.10.2019 (2 K 312/17 ) zeigt. |
1. Beurteilung des Einzelfalls
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist. Für eine nachhaltige Betätigung sprechen (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE):
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