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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Nachhaltigkeit“ ‒ die große Unbekannte bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft

    | Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ausgeübt werden kann nur eine nachhaltige Tätigkeit. Die Nachhaltigkeit wiederum ergibt sich aus dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ und damit aus einer wertenden Beurteilung. Letztere wiederum birgt sowohl für den potenziellen Unternehmer als auch für seinen Berater erhebliche Gefahren, wie nicht zuletzt das Urteil des FG Hamburg vom 16.10.2019 (2 K 312/17 ) zeigt. |

    1. Beurteilung des Einzelfalls

    Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist. Für eine nachhaltige Betätigung sprechen (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE):

     

    Checkliste / 

    • Mehrjährige Tätigkeit
    • Planmäßiges Handeln
    • Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit
    • Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes
    • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
    • Langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis
    • Intensität des Tätigwerdens
    • Beteiligung am Markt
    • Auftreten wie ein Händler
    • Unterhalten eines Geschäftslokals
    • Auftreten nach außen z. B. gegenüber Behörden
    • Der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform

     

    • Beachten Sie | Die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt nicht von einer bereits beim Einkauf der Gegenstände vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (BFH 26.4.12, V R 2/11, BStBl I 12, 634)!
    • Der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform

     

    • Beachten Sie | Dieser Einstufung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur für kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird und ein Wareneinkauf nicht festgestellt werden kann (BFH 12.8.15, XI R 43/13, BStBl II 15, 919)!