§ 15 UStG - Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Fotovoltaikanlage
Ein Unternehmer kann die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gem. § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen.
Im Streitfall war fraglich, ob überhaupt eine Lieferung vorlag. Die betroffene Steuerpflichtige war im Bereich Partyorganisation einzustufen. Im Dezember 2010 reichte sie beim FA eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2010 ein, in der sie Vorsteuern von 9.500 EUR im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fotovoltaikanlage geltend machte. Auf Nachfrage des FA übersandte die Klägerin drei Rechnungen.
Als Liefergegenstand waren Wechselrichter, Elektrik und Verteiler, Elektromaterial jeglicher Art, sowie Schrauben und Dachanbindungen aufgeführt. Zudem reichte die Steuerpflichtige einen Pachtvertrag ein. Als Gegenstand des Pachtvertrags wurde dabei nicht die Überlassung der Fotovoltaikanlage in betriebsbereitem Zustand, sondern die Überlassung der Einzelteile vereinbart. Ab Januar 2011 war ein monatlicher Pachtzins vereinbart worden. Die liefernde Firma hatte sich weiterhin verpflichtet, die Anlage an einem geeigneten Standort in Deutschland, insbesondere auf einem Dach oder in einem Solarpark, zu errichten und während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses die Funktionsfähigkeit der Fotovoltaikanlage zu gewährleisten. Weiterhin verpflichtete sich die Steuerpflichtige nach Ablauf des Pachtvertrags der liefernden Firma oder einem von dieser benannten Dritten zu einem festgelegten Preis anzubieten.
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