§ 15 UStG – Vorsteuerabzug entfällt bei Rechnung ohne Lieferdatum
Ist in einer Rechnung weder ein genaues Lieferdatum noch der Leistungsmonat angegeben und steht auch auf dem Lieferschein kein Lieferzeitpunkt, berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Im Urteilsfall des FG Sachsen war auf der Eingangsrechnung nur das Auftragsdatum vermerkt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG ist es jedoch erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung angegeben ist, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Belegen bestehen, soweit sich hieraus die erforderlichen Angaben ergeben und die Dokumente aufeinander verweisen. Zwar hält die Finanzverwaltung einen in der Rechnung bezeichneten Lieferschein als ausreichend, aber ausdrücklich nur bei dortiger Angabe des Leistungsdatums. Dies ist nur bei Vorauszahlungsrechnungen entbehrlich. Fehlt das Datum nun auf Rechnung und Lieferschein, ist anhand der Unterlagen nicht feststellbar, wann der Zeitpunkt der Lieferung war. Das Ausstellungsdatum des Lieferscheins genügt dafür nicht.
Da der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Rechnungskorrektur gegenüber dem Lieferanten hat, ist die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Nichteinhaltung der formalen Angaben auch nicht unbillig. Das Recht auf den Vorsteueranspruch kann also erst dann ausgeübt werden, wenn die Leistung bewirkt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Daraus folgt, dass eine Verzinsung einer möglichen späteren Vorsteuererstattung nicht in Betracht kommt. Die negativen Folgen kann der Unternehmer vermeiden, wenn er sich zeitnah um eine korrigierte Rechnung bemüht.
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