§ 15 UStG - Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Grundstücks
Nach einer Änderung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie soll die Vorsteuer über den neuen Artikel 168a bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Die Abzugsfähigkeit entfällt für die Nutzung zum privaten Bedarf, der des Personals und allgemein für unternehmensfremde Zwecke. Der Abzug bleibt lediglich für Ausgaben, die auf die Verwendung der Immobilie für unternehmerische Zwecke entfällt. Ändert sich der Verwendungsanteil, wird dies über § 15a UStG berücksichtigt. Diese Vorschrift muss bis zum 1.1.2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden die Auswirkungen der Seeling-Rechtsprechung eingeschränkt, wonach ein teilweise unternehmerisch und privat genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und die auf das Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Einen entsprechenden deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser EU-Vorgabe gibt es noch nicht.
Nach der Richtlinie wird nicht das Recht auf Zuordnung der Immobilie zum Unternehmensvermögen eingeschränkt, sondern es kommt zu einer Beschränkung des Rechts auf Vornahme des Vorsteuerabzugs der Höhe nach. Dadurch entfällt der bisherige Vorteil, die Vorsteuer aus mit Grundstücken zusammenhängenden Ausgaben und insbesondere den Herstellungskosten sofort in voller Höhe geltend zu machen und dies über zehn Jahre durch die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe zu korrigieren. Hieraus ergibt sich in der Regel ein Zins- und Liquiditätsvorteil, der insbesondere in der Investitionsphase gerne in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Die Mitgliedstaaten können dies nach Art. 168a Abs. 2 MwStSystRL auch auf andere Gegenstände anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.
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