§ 15 UStG - Vorsteuern bei Ehegatten
Baut oder kauft ein Unternehmer zusammen mit seinem Ehegatten ein Haus, kann er die auf seinen beruflich genutzten Anteil entfallende Vorsteuer abziehen. Dies ist nach dem EuGH-Urteil vom 21.4.2005 möglich, sofern die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Herstellungskosten nicht den Miteigentumsanteil am Wohnhaus übersteigen. Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs reichen auf beide Eheleute ausgestellte Rechnungen aus. Die Finanzverwaltung ließ den Vorsteuerabzug bislang nicht zu, da die Baurechnungen auf die Eheleute ausgestellt sind und diese Bruchteilsgemeinschaft nicht unternehmerisch tätig ist.
Laut EuGH kann in solchen Fällen ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil für seine eigene selbstständige Tätigkeit nutzt, nach Art. 17 der 6. EG-Richtlinie die Vorsteuer aus dem Erwerb in Höhe seines entsprechenden Eigentumsanteils abziehen.
Im Urteilsfall ging es um das Arbeitszimmer eines Freiberuflers im gemeinschaftlichen Haus. Diese Konstellation kommt bei vielen Ehepaaren vor, wobei ein Ehepartner nunmehr in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommt. Die bisher empfohlene Ausweichstrategie, das Arbeitszimmer an den Unternehmer umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, braucht künftig nur noch angewandt zu werden, wenn das Verhältnis der Büro- zur Gesamtfläche über dem Miteigentumsanteil an der Immobilie liegt.
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