§ 150 AO - Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ergibt sich eine Reihe von neuen Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel mit dem Finanzamt (s. AStW 08, 580, 797). Neben den betrieblichen Steuererklärungen sollen auch die standardisierten Inhalte von Steuerbilanz, GuV und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie Bescheinigungen über Spenden, Vermögenswirksame Leistungen und Riester-Beiträge elektronisch übermittelt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde darauf verzichten. Diese Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO tritt ein, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt,
- die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder
- der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent durch die Abgabe einer herkömmlichen Steuererklärung auf Papier gestellt werden. In diesem Fall sind Ermittlungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Die Härtefallregelung ist bereits zum 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt daher auch für schon bestehende Verpflichtungen wie die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.
Fundstellen:
Bayerisches LfSt 4.2.09, S 0321.1.1-3/3 St41
Steuerbürokratieabbaugesetz 19.12.08, BGBl I 08, 2850