§ 152 AO - Verspätungszuschlag gegen Steuerberater bei Abgabe der eigenen Erklärung
Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann nach § 152 AO mit einem Verspätungszuschlag belegt werden, sofern das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Zwar gibt es nach den allgemeinen Ländererlassen eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, sofern sie von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden. Auf das Beraterprivileg können sich Angehörige der steuerberatenden Berufe für ihre eigenen Steuererklärungen allerdings nicht berufen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der Ländererlasse zu verlängern.
Dies gilt auch gegenüber dem Berater, der die Erklärungen für seine Einzelpraxis durch die von ihm betriebene Steuerberatungsgesellschaft erstellen lässt. Denn die Gleichstellung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten mit anderen Steuerpflichtigen lässt keine Ausnahmen zu, wenn er sich lediglich eigener Bediensteter bedient. Schaltet er z.B. eine eigene Treuhand GmbH zwischen, erstellt er die Erklärungen dennoch im Ergebnis selbst und bedient sich lediglich der ihm zur Verfügung stehenden Gesellschaften. Demzufolge gilt für ihn die allgemeine Abgabefrist zum Ende Mai des Folgejahres.
Sofern der Berater seine Erklärungen erheblich verspätet einreicht, übt das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei aus, wenn es einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dabei ist es nicht maßgeblich, dass die Umsatzsteuerfestsetzung zu einer Erstattung führte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag das FG nicht zu erkennen, da der Berater gegenüber Laien ohne fachliche Hilfe nicht benachteiligt wird.
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