§ 152 AO - Verspätungszuschlag ist auch bei einer „Null-Voranmeldung“ zulässig
Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Steuerzahlung oder sogar zu einer Erstattung kommt. Denn auch die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bleibt dann bestehen, wenn sie auf “null” lauten.
Die Bemessung des Verspätungszuschlags ist nicht durch den erlangten Vorteil der verspäteten Abgabe begrenzt. Unter Umständen ist es sogar überhaupt nicht entscheidend, ob und in welcher Höhe letztlich ein Zinsvorteil erzielt wurde. In bedeutsamen Fällen - etwa bei erheblicher Frist-überschreitung, schwerem Verschulden und hoher Steuerfestsetzung - kann das Finanzamt den Verspätungszuschlag so bemessen, dass er als angemessene Sanktion wirkt. Damit hält der BFH an seiner Auffassung fest, dass der Verspätungszuschlag verfassungskonform ist, auch wenn es eine Steuerverzinsung nach § 233a AO gibt. Denn wie im Urteilsfall erlangt das Finanzamt nur durch die Abgabe einer Voranmeldung die Kenntnis davon, ob Umsatzsteuer entstanden ist.
Fundstelle:
BFH 7.9.06, V B 203/05, V B 204/05, BFH/NV 06, 2312; 10.2.05, IV B 50, 52/03, BFH/NV 05, 1215; 8.1.04, V B 37-39, 57/03, BFH/NV 04, 829
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