§ 159 AO - Nachweis eines Treuhandverhältnisses geht dem Bankgeheimnis vor
Ein Treuhänder muss über § 159 AO nachweisen, wem die treuhänderisch verwalteten Rechte oder Sachen gehören, sonst werden sie ihm regelmäßig zugerechnet. Diesem Grundsatz folgend müssen sich Kreditinstitute Erträge aus ausländischen Wertpapieren Gewinn erhöhend zurechnen lassen, wenn sie den treuhänderischen Besitz für ihre Kunden nicht belegen. Sie können sich hierbei nicht auf das Bankgeheimnis berufen, so der BFH. Denn der Nachweis über die Weiterleitung von Beträgen auf Kundenkonten ist grundsätzlich denkbar, ohne die Kundennamen aufzudecken. Sollte das allerdings technisch nicht möglich sein, entbindet dies die Bank nicht von der Nachweispflicht. Auf den Schutz der Bankkunden gemäß § 30a AO wird dadurch Rücksicht genommen, dass die Finanzbehörden von den erlangten Erkenntnissen keinen Gebrauch machen und insoweit ein Verwertungsverbot besteht.
Dieses Urteil hat weitreichende Praxisrelevanz. Denn ausländische Wertpapiere werden durch inländische Kreditinstitute regelmäßig über ein Treuhandverhältnis verwahrt. Dabei kann es oftmals zur Nachweispflicht der Bank gegenüber den Finanzbehörden kommen. Da nach Auffassung des BFH nicht in jedem Fall ein Treuhandverhältnis anzunehmen ist, sind inländische Steuerprüfer berechtigt, jederzeit die Depotbücher einzusehen und dabei zwischen Fremd- und Eigenpapieren zu unterscheiden.
Praxishinweis: In Hinsicht auf Treuhandverhältnisse ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung in Erb- und Schenkungsfällen zu beachten. Hier kommt es stets zu einem Herausgabeanspruch, der mit dem gemeinen Wert bemessen wird (s. AStW 05, 754).
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