§ 15a EStG - Einlagen wirken auch noch auf entstehende Verluste in Folgejahren
Insbesondere vor dem Jahresende versuchen Kommanditisten, durch eine gezielte Einlage ihr negatives Kapitalkonto auszugleichen und einen voraussichtlich entstehenden Verlust vollständig ausgleichsfähig zu machen. Hierzu hatte der BFH festgestellt, dass eine Einlage zum Ansatz eines Korrekturpostens führt, soweit der Einlagebetrag nicht durch ausgleichsfähige Verluste im gleichen Wirtschaftsjahr verbraucht wird. Das hat zur Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Korrekturpostens ausgleichsfähig sind, auch wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die Verwaltung hatte auf dieses Urteil, das gegen den Wortlaut des § 15a Abs. 1 S.1 EStG spricht, mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
Nunmehr bestätigt das FG Nürnberg die BFH-Auffassung und widerspricht der Verwaltung. Denn eine Nichtberücksichtigung vorgezogener Einlagen widerspricht dem Zweck der Vorschrift. Erhöht nämlich der Kommanditist seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme, so steht ein negatives Kapitalkonto einer Verlustverwertung auch nicht entgegen. Entsprechendes muss auch für die Verlustverwertung auf am Bilanzstichtag geleistete Einlagen gelten, da ausgleichsfähige Verluste nur im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten begrenzt werden sollen. Wird die Einlage vor dem Verlustentstehungsjahr geleistet, so ist der Kommanditist am Stichtag wirtschaftlich belastet und soll daher spätere Verluste ausgleichen können.
Betriebe müssen aber weiterhin davon ausgehen, dass die Verwaltung eine Einlage nicht für Folgejahre anerkennt. Daher ist ein Aufschub der Einlage in Höhe der Differenz weiterhin anzuraten.
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